Rechtsprechung
BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 06.07.2007 - 8 O 393/06
- OLG Köln, 02.10.2008 - 12 U 94/07
- BGH, 21.10.2010 - IX ZR 207/08
- BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
Papierfundstellen
- BeckRS 2011, 16289
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09
Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei …
Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12).
- BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05
Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien
Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5;… vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). - BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07
Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer
Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5;… vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 35/10
Zulässigkeit der Beweiserhebung über die Frage der Erteilung eines richterlichen …
Sie richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, nur noch gegen den Beklagten zu 1. Die im Hinblick auf die keine Beschränkung aufweisende Beschwerdeschrift sich zunächst auch gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtende Beschwerde (vgl. BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5;… vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11) hat die Klägerin, wie sich aus der nur mit dem Beklagten zu 1 befassenden Begründung der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt, konkludent zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2, nv). - BGH, 10.12.2019 - KZR 73/18
Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde
In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5;… Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397;… Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).
- BGH, 10.12.2019 - KZR 74/18
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH…, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9;… Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5;… Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397;… Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).
- BGH, 27.05.2020 - XII ZR 75/19
Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision …
Die Beschwerde wendete sich zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagte zu 1 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).
- BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10
Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden …
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).