Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8886
BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 (https://dejure.org/2011,8886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,8886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 16289
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

    Berufungsschrift: Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).

    Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12).

  • BGH, 15.05.2006 - II ZB 5/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Parteien

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Auszug aus BGH, 30.05.2011 - IX ZR 207/08
    Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 35/10

    Zulässigkeit der Beweiserhebung über die Frage der Erteilung eines richterlichen

    Sie richtet sich, wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, nur noch gegen den Beklagten zu 1. Die im Hinblick auf die keine Beschränkung aufweisende Beschwerdeschrift sich zunächst auch gegen die Beklagten zu 2 und zu 3 richtende Beschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11) hat die Klägerin, wie sich aus der nur mit dem Beklagten zu 1 befassenden Begründung der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt, konkludent zurückgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2, nv).
  • BGH, 10.12.2019 - KZR 73/18

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassngsbeschwerde

    In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).

    Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).

  • BGH, 10.12.2019 - KZR 74/18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    In Fällen, in denen - wie hier - der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, BeckRS 2011, 16289).

    Die Rechtsprechung, dass in der Beschränkung eines antragslos eingelegten Rechtsmittels in der Rechtsmittelbegründung keine Teilrücknahme liegt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 1968 - VIII ZB 26/68, NJW 1968, 2106; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 6/89, NJW 1992, 703 f.), findet im Falle der Beschränkung des Rechtsmittels auf Streitgenossen keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, IBRRS 2011, 2397; Beschluss vom 20. September 2012 - IX ZR 172/10 Rn. 1).

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZR 75/19

    Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Die Beschwerde wendete sich zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).

    Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagte zu 1 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08 - juris Rn. 2 mwN).

  • BGH, 12.07.2011 - XI ZB 36/10

    Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden

    a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht